Frauenhandel und Zwangsprostitution
Frauenhandel
Unter Frauenhandel wird sowohl der Handel in die Prostitution, als auch der Handel in die Ehe oder in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse verstanden. Frauen werden mittels Zwang, Gewalt oder Täuschung im Zielland zur Aufnahme oder Fortsetzung von Tätigkeiten gezwungen, und ihnen wird nicht die Möglichkeit gegeben, diese Tätigkeiten zu beenden.
Hintergründe für den Frauenhandel sind der ökonomische Druck in den Herkunftsländern, restriktive Ausländergesetze sowie die Nachfrage nach billigen Arbeitskräften, nach sexuellen Dienstleistungen und Machtausübung vor allem in den westlichen Ländern.
Frauenhandel findet in den Bereichen statt, die traditionell als Frauenarbeit angesehen werden. Dabei sind Hausarbeit und Sexgewerbe die einzigen Bereiche, in denen Frauen noch problemlos Arbeit finden und in denen es die wenigsten Arbeitsgesetze und -verordnungen gibt. In diesen fast rechtsfreien Räumen greifen Arbeitsschutzregelungen kaum.
Frauenhandel und sklavereiähnliche Bedingungen treten vorwiegend im informellen Arbeitsmarkt auf, d.h. in der Prostitution, im Gastronomiebereich, bei Hausangestellten und auf dem kommerziellen Heiratsmarkt.
Nach Angaben der Europäischen Kommission werden jedes Jahr etwa eine halbe Million Frauen aus aller Welt unter Versprechungen auf legale und gut bezahlte Arbeit in die Länder der europäischen Union gelockt bzw. verschleppt. Mädchen und Frauen werden in den Herkunftsländern für Tätigkeiten als Kellnerin, Tänzerin, Köchin, Au-pair Mädchen, Fotomodell etc. angeworben. Vielfach werden sie dann durch Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Körperverletzung zur Prostitution gezwungen. Polizeiliche Schätzungen besagen, dass etwa 25% der Prostituierten in Deutschland aus Osteuropa stammen.
Die Situation von Migrantinnen
Aufgrund der ökonomischen Situation im Herkunftsland, Armut, Verantwortung für die Familie usw. machen sich Frauen auf den Weg in den vermeintlich reichen Westen, um den Lebensunterhalt der Gesamtfamilie zu sichern. Sowohl durch falsche Vorstellungen und Berichte von im Ausland lebenden Verwandten und Freunden als auch aufgrund o.g. Arbeitsangebote scheint die Migration in ein europäisches Land der Ausweg aus der Armut.
Weitere Migrationsgründe sind beispielsweise Krieg und politische Verfolgung sowie geschlechtsspezifische Flucht- und Migrationsgründe (z.B. Ausbildungs- und Berufsverbote für Frauen im Herkunftsland, Genitalverstümmelung, Verbot weiblicher Homosexualität, Vergewaltigungen; siehe auch Sexualisierte Gewalt gegen Migrantinnen). So bilden wirtschaftliche und strukturelle Bedingungen mit der Ungleichheit im Geschlechterverhältnis die Grundlage für Frauenhandel
Die Migrantinnen reisen z.B. mit einem Touristenvisum ein, welches drei Monate gültig ist, in der Absicht hier zu arbeiten. Mit einer Arbeitsaufnahme machen die Frauen sich aufgrund des Ausländerrechts (§ 3 AuslG) bereits strafbar und begeben sich in die sogenannte Illegalität. Werden Migrantinnen ohne Arbeitserlaubnis entdeckt und festgenommen, führt dies zwangsläufig zur Ausweisung mit Wiedereinreiseverbot. Bisher bezieht sich das Wiedereinreiseverbot nur auf das EU-Land, in dem die Frau festgenommen wurde.
Arbeitsmöglichkeiten finden sich im Gastronomiebereich, in privaten Haushalten oder im Sexgewerbe. Die Abhängigkeit von den Arbeitgebern ist enorm, da es sich um "illegale" Tätigkeiten handelt. Aufgrund des unsicheren bzw. "illegalen" Aufenthaltsstatus sind die Frauen erpressbar und werden häufig extrem ausgebeutet. Für die Vermittlung und die Einreise nach Deutschland haben sich viele Frauen hoch verschuldet und müssen für diese Schulden aufkommen.
Einige Frauen entscheiden sich in dieser Zwangssituation, im Sexgewerbe tätig zu werden, da ihnen sehr gute Einnahmen versprochen werden. Tatsächlich führt dieser Weg meist in einen Teufelskreis von Zwang, Gewalt, Abhängigkeit und Ausbeutung. Auch wenn die Einreise und die Aufnahme einer Tätigkeit im Sexgewerbe scheinbar freiwillig geschieht, kann es in der Folge zu sklavereiähnlichen Verhältnissen kommen, in denen Frauen zur Weiterführung von sexuellen Dienstleistungen gezwungen werden, sie daran gehindert werden, diese zu beenden, die Art und Weise von sexuellen Dienstleistungen bestimmt werden und eine finanzielle Ausbeutung stattfindet. So müssen Migrantinnen z.B. überhöhte Mietkosten und hohe Vermittlungsgebühren bezahlen, haben keine gesundheitliche Versorgung und soziale Kontakte werden verhindert.
Mit Gewalt und Drohungen, die eine Ausweisung, eine Gefängnisstrafe oder die Bloßstellung im Herkunftsland oder Morddrohungen betreffen, werden Migrantinnen daran gehindert, das Abhängigkeitsverhältnis zu beenden
Kommerzieller Heiratsmarkt und Frauenhandel mit Hausangestellten
In den letzten 15 Jahren hat neben dem Handel in die Prostitution der Frauenhandel für den Heiratsmarkt und der Handel mit Hausangestellten stark zugenommen. Gemeinsam sind allen Bereichen die Merkmale der Zwangsarbeit und Täuschung. Der kommerzielle Heiratsmarkt hat sich in den letzten Jahren, besonders nach den Grenzöffnungen in Osteuropa, drastisch erweitert. Wurden bis dahin eher "exotische" Frauen aus Asien mit traditionell weiblichen Attributen wie "anschmiegsam und unterwürfig" angeboten, hat sich das Angebot in den letzten Jahren auf osteuropäische Frauen ausgedehnt. Die Nachfrage nach Frauen, die dem traditionellen Rollenbild entsprechen, ist enorm hoch. Osteuropäerinnen werden z.B. als "nicht konsumverdorben, sparsam und robust" angepriesen. Darüber hinaus wird damit geworben, dass eine europäische Frau durch ihr Erscheinungsbild in den europäischen Ländern nicht auffalle.
Viele Männer nutzen diese rassistischen und sexistischen Bilder, um ihre traditionellen Ansprüche auf ihre Vormachtstellung gegenüber Frauen aufrecht zu erhalten. Sie sehen ihre patriarchalen Ansprüche durch eine nach ihrer Einschätzung nicht emanzipierte Osteuropäerin eher erfüllt.
Durch eine Heirat wird der Aufenthaltsstatus der Frauen legalisiert. Das bedeutet eine völlige Abhängigkeit vom Ehemann, da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erst nach 2 Jahren (§ 19 AuslG) beantragt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraumes stehen viele Frauen vor der Entscheidung, psychische, physische und sexualisierte Gewalt durch den Ehemann zu ertragen oder in ihr Herkunftsland zurückzukehren.
Der Handel mit Hausangestellten ist ein ähnlich großer Markt. Auch hier sind sklavereiähnliche Bedingungen anzutreffen, in denen Frauen der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt sind, da der Druck des illegalen Aufenthaltes enorm hoch ist. Die Frauen leben in einer ständigen Unsicherheit und Angst, entdeckt zu werden. Sie versorgen durch ihre Einkünfte die Familie im Herkunftsland, aber auch Familienmitglieder, die ebenfalls in der "Illegalität" leben. Sie alle haben keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, schulpflichtige Kinder haben nicht die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. Übermäßige, unmenschliche Arbeitszeiten, schlechte Arbeitsbedingungen, Einbehaltung des Lohns sowie sexuelle Übergriffe sind häufig anzutreffende Merkmale.
Zwangsprostitution
Frauenhandel durch organisierte Schlepperbanden nimmt weltweit zu. 1995 wurden nach Schätzungen des IOM (Internationales Amt für Wanderungsbewegung) rund 500.000 Frauen zumeist illegal in EU-Länder eingeschleust. Dabei ist eine Zunahme von Frauen aus Osteuropa zu verzeichnen, was u.a. auf die Grenzöffnungen und die kürzeren und damit billigeren "Transportwege" zurückzuführen ist.
"In der Mitteilung der Kommission "Einbindung der Chancengleichheit in sämtliche politischen Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft" wird Frauenhandel definiert als "das Verschleppen von Frauen aus Drittländern in die Europäische Union zum Zwecke sexueller Ausbeutung".
Opfer von Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung sind dabei Frauen, die durch Einschüchterung oder mit Gewalt zur Prostitution gezwungen werden. Dabei ist eine etwaige ursprüngliche Einwilligung der Frauen insofern unbedeutend, als dass einige Frauen zwar wissen, dass sie als Prostituierte arbeiten werden, dann aber erkennen müssen, dass sie ihrer menschlichen Grundrechte beraubt und unter sklavenähnlichen Bedingungen "gehalten" werden."
Die Situation dieser Frauen ist geprägt durch ständige Ängste und Gewalt. Reichen Drohungen und Einschüchterungen nicht aus, sind Vergewaltigung und körperliche Gewalt Mittel, um sie weiterhin zur Prostitution zu zwingen. Ein illegaler Aufenthaltsstatus, fehlende Papiere und keine oder wenig Sprachkenntnisse untermauern die Abhängigkeit. Drohungen, die Familie im Herkunftsland über die Tätigkeit zu informieren oder Gewaltandrohungen gegen die Familie verstärken die Ängste.
Auf der Anhörung des EU-Rates in Paris 2001 zum Thema Frauenhandel mit Osteuropäerinnen berichteten ExpertInnen und PolitikerInnen über die Situation von Zwangsprostituierten. Den Berichten zufolge werden Frauen auf Auktionen meistbietend in die Prostitution verkauft. So kostet eine Frau in Moldavien beispielsweise 150 Dollar, bei der Ankunft in Italien 5.000. Monatlich müssen die Frauen dann 25.000 Dollar erwirtschaften. Zuhälter und Schlepper sind in Banden mafiaähnlich organisiert und erzielen Höchstgewinne sowohl mit dem Handel der Frauen, als auch durch deren direkte sexuelle Ausbeutung.
Neuerdings werden gezielt schwangere Frauen verschleppt. Auch sie werden zur Prostitution gezwungen und über den Verkauf der Säuglinge werden weitere Gewinne erzielt .
Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung ist ein Bereich der international organisierten Kriminalität, der weltweit zunimmt. Bei relativ geringem Risiko für die Schlepper werden Gewinne in Milliardenhöhe gemacht. Die weltweiten Gewinne, die mit Frauenhandel und Zwangsprostitution gemacht werden, sind mittlerweile höher als die im Drogenhandel und illegalem Waffenhandel.
Ein weiterer Markt für Zwangsprostitution sind Kriegs- und Krisengebiete. Frauen werden in diese Gebiete verschleppt und in Bordellen zur Prostitution gezwungen (siehe auch Vergewaltigung im Krieg).
Maßnahmen gegen Frauenhandel und Zwangsprostitution
Die gesetzlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Frauenhandel stehen immer im Zusammenhang mit der Ausbeutung in der Prostitution.
Die UN-Konvention von 1949 zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostituierung anderer verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, jede Person zu bestrafen, die zur Befriedigung des Geschlechtstriebs eines anderen: zum Zwecke der Prostitution eine andere Person vermittelt, verleitet oder wegbringt, selbst wenn diese Person darin einwilligt.
Damit entfällt eine frühere Unterscheidung zwischen internationalem und nationalem Menschenhandel, bei dem die Voraussetzung des Zwangs gegeben sein musste. Weiter umfasst der Geltungsbereich dieser Konvention auch die Ausbeutung der Prostitution, d.h. Zuhälterei, und das Betreiben von Bordellen wird unter Strafe gestellt.
In der weiteren Diskussion um neue Konventionen und Resolutionen zur Verhinderung des Frauenhandels gibt es unterschiedliche Definitionen zu den Tatbestandsmerkmalen sowie Diskussionen um die Ausdehnung des Menschenhandels auf andere Arbeitsbereiche, z.B. Handel mit Hausangestellten und Heiratsmarkt.
Im europäischen Parlament wurde 1993 eine Resolution verabschiedet, in der die Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, Maßnahmen zum Schutz von Opfern des Frauenhandels zu ergreifen. Gefordert wird die Einrichtung von Zeugenschutzprogrammen und die Gewährung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis. Ist davon auszugehen, dass bei der Rückkehr in das Herkunftsland die persönliche Sicherheit der betroffenen Frauen gefährdet ist, soll eine Umwandlung in eine Daueraufenthaltserlaubnis erteilt werden.
1996 ging das Europäische Parlament in einer weiteren Resolution über den herkömmlichen Begriff des illegalen Handels zum Zwecke der Prostitution hinaus und definiert Menschenhandel wie folgt: die illegale Handlung einer Person, die direkt oder indirekt einen Bürger oder eine Bürgerin eines dritten Landes dazu veranlaßt, in ein anderes Land einzureisen oder dort zu bleiben, um diesen Menschen durch Täuschung oder jede andere Art von Zwang oder durch Ausnutzung seiner verwundbaren Situation oder rechtlichen Stellung auszunutzen.
Weiter wird gefordert, dass Menschenhandel als Verletzung der Menschenrechte und als schwerwiegendes Verbrechen anzusehen ist und entsprechende nationale Gesetze eingeführt werden müssen.
Im Zusammenhang mit diesen Diskussionen, der europäischen Konferenz zum Frauenhandel in Wien 1996 und anderen Fachveranstaltungen wurden auf EU-Ebene zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels beschlossen und Forderungen aufgestellt, nach Linderung der wirtschaftlichen Not von Frauen in den Herkunftsländern, Prävention durch Informationskampagnen über die Realität von Zwangsprostitution, Unterstützung der Selbsthilfevereine in den Herkunftsländern oder Aufklärungskampagnen für Konsulatsmitarbeiter zur Sensibilisierung bei der Visumsvergabe.
Weiterhin wird gefordert, dass der Tatbestand Menschenhandel in alle nationalen Strafgesetze aufgenommen wird und dass eine engere Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden der Herkunfts- und Zielländer des Menschenhandels gefördert werden muss.
Der Opferschutz, der betroffenen Frauen juristische und psychosoziale Beratung sowie gesundheitliche und soziale Versorgung gewährt, ist auf EU-Ebene festgeschrieben, bisher jedoch in den einzelnen Ländern nur in sehr begrenztem Rahmen umgesetzt. In Italien haben die Opfer von Menschenhandel die Möglichkeit eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, wenn sie einen Wohnsitz und einen Arbeitsplatz nachweisen können. Dieser Nachweis reicht in Deutschland nicht aus; hier muss eine besondere Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr ins Herkunftsland nachgewiesen werden, um eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten.
Die Rahmenbedingungen in Deutschland
In Deutschland wurden die §§ 180, 181 StGB "Menschenhandel" im Jahr 1992 reformiert, das Strafmaß für Menschen, die andere in die Prostitution zwingen, erhöht.
Die Opfer von Menschenhandel werden in den meisten Fällen bei polizeilichen Razzien festgenommen, da es sich in diesen Fällen um Kontrolldelikte handelt. Nach einer polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung wurden die Frauen meist ausgewiesen oder abgeschoben. Im Juni 2000 wurde eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift veröffentlicht, die den Aufenthalt von Opfern des Menschenhandels regelt. In einigen Bundesländern bestanden bereits seit Jahren gleichlautende Weisungen.
Durch die neue Verwaltungsvorschrift wird der Aufenthaltsstatus für Opfer von Menschenhandel bundeseinheitlich geregelt. Die Aufenthaltsmöglichkeiten hängen von dem Stand des strafrechtlichen Verfahrens und der Beteiligung der betroffenen Frau ab.
Wird eine Migrantin ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei einer Razzia aufgegriffen, führt dies zur sofortigen Abschiebung. Sprechen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass sie von Menschenhandel betroffen ist, sieht die Verwaltungsvorschrift grundsätzlich eine Frist von vier Wochen vor, um die freiwillige Ausreise zu organisieren. Außerdem sollen die Frauen darüber informiert werden, dass sie die Möglichkeit haben, durch spezialisierte Fachberatungsstellen Unterstützung bei der Regelung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten. Nicht explizit genannt wird, dass diese Frist auch als Bedenkzeit für eine Entscheidung dient, eine Aussage als Zeugin gegen die Menschenhändler zu machen.
Entschließt die Frau sich für eine Aussage und ist damit notwendige Zeugin in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren, besteht die Möglichkeit einer Duldung (§ 55 Abs. 3 AuslG). Erhält sie als Zeugin eine Duldung, besteht dieser Status in aller Regel bis zur Beendigung des Strafverfahrens.
Dies erfolgt jedoch nur, wenn die Aussagen für das Verfahren relevant sind. In Fällen, in denen zu wenig strafrechtlich verfolgbare Details genannt werden, die Zeugin nicht glaubwürdig erscheint oder der/ die Täter nicht gefasst werden, wird diese Aufenthaltsmöglichkeit verwehrt.
Wird die Zeugin nicht mehr benötigt und entfallen die Voraussetzungen für die Duldung, lebt die Ausreisepflicht wieder auf. Nur wenn eine erhebliche Gefährdung, d.h. eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr ins Herkunftsland nachgewiesen werden kann, kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Diese Aufenthaltsbefugnis wird alle zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls verlängert.
Die Umsetzung von Opferschutzmaßnahmen und die Frage, ob und in welcher Form Opfer von Frauenhandel Unterstützung finden, hängt von der jeweiligen Kooperationsbereitschaft der unterschiedlichen beteiligten Stellen ab. Damit z.B. die o.g. Verwaltungsvorschrift zur Anwendung kommt, ist insbesondere eine Sensibilisierung von Beamten nötig, damit Migrantinnen, die als Prostituierte aufgegriffen werden, vorrangig als mögliche Opfer von Menschenhandel und nicht als Täterinnen, die gegen das Ausländerrecht verstoßen, angesehen werden.
Ängste gegenüber der Polizei und Justiz von Seiten der Migrantinnen sowie Drohungen der Menschenhändler, führen häufig dazu, dass keine Aussage gemacht wird und dann eine schnelle Abschiebung erfolgt.
Weitere Maßnahmen bestehen darin, Beratungsstellen in den Herkunftsländern der Frauen auf- und auszubauen, die den Rückkehrerinnen Hilfen und Unterstützung in der Bearbeitung ihrer traumatischen Erfahrungen bieten. Diese Beratungsstellen machen präventive Angebote, klären über die Praktiken von Menschenhändlern auf und versuchen, ein realistisches Bild über die Arbeitsmöglichkeiten und -bedingungen in europäischen Ländern zu vermitteln.
Frauenhandel und Zwangsprostitution in der Notrufarbeit
Frauen, die von Zwangsprostitution und Frauenhandel betroffen sind, finden in Frauennotrufen Unterstützung, wenn keine spezialisierte Fachberatungsstelle vor Ort besteht. Die Bereitstellung von Dolmetscherinnen, die Begleitung zu Behörden und die Beratung in Bezug auf die erlebten Gewalterfahrungen sowie die Suche nach geeigneter Unterbringung und die mögliche Organisation der freiwilligen Ausreise sind in diesen Fällen Unterstützungsangebote.
Ein wichtiger Aspekt ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachberatungsstellen und die Information der Öffentlichkeit. Durch Veranstaltungen, Plakataktionen etc. tragen Frauennotrufe dazu bei, das Thema Frauenhandel und Zwangsprostitution bekannter zu machen, Forderungen an Politik, insbesondere an die Justiz zu unterstützen.
